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s ist kein Geheimnis, dass der Begriff „Reinheits-
gebot“ erst im frühen 20. Jahrhundert als Wort-
schöpfung aufkam
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und der Sache nach die normative
Festlegung eines Reinheitsgebots für Bier in Bayern im
Jahr 1516 weder erstmalig erfolgte noch überhaupt in
Bayern erfunden worden ist. Zwei ebenso einprägsame
wie werbewirksam superlative Bavarismen entpupp-
ten sich also als zwar kraftvolle, aber eben doch bloß
als Mythen. Damit deutet sich an: Die Dinge liegen
komplizierter. Gesprochen wird deshalb nicht mehr
vom ältesten, sondern nur noch vom ältesten noch
geltenden Lebensmittelgesetz. In Bayern gilt es heu-
te
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auch als Bundesrecht und folglich als „deutsches
Reinheitsgebot“, nämlich gemäß §9 des so genannten
Vorläufigen Biergesetzes. Dieser § 9 handelt von der
„Bierbereitung“ und bestimmt: „(1) Zur Bereitung von
untergärigem Bier darf, abgesehen von denVorschrif-
ten in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen,
Hefe und Wasser verwendet werden. (2) Die Bereitung
von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift;
es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von ande-
rem Malz und die Verwendung von technisch reinem
Rohr-,Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezu-
cker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestell-
ten Farbmitteln zulässig …“
Ein bundeseinheitlich strenges Reinheitsgebot gilt also
gemäß Absatz 1 ohnehin nur für untergäriges Bier, bei
dem untergärige Hefen zwischen 4 und 9 Grad Celsius
vergären. Für obergäriges Bier des Absatzes 2, bei dem
obergärige Hefen den Malzzucker der Bierwürze zwi-
schen 15 und 20 Grad Celsius vergären, ist das strenge
Reinheitsgebot hinsichtlich Malz und Zuckerung ge-
lockert; was eigentlich „Bier“ überhaupt ist, wird im
Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt und an-
derweitig bezeichnungsmäßig präzisiert, nämlich in der
Bierverordnung
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. Dieser aktuelle Stand der Dinge, für
den hier alle europarechtlichen und markenrechtlichen
Probleme ausgeklammert sein sollen, hat weder eine
geradlinige noch konfliktfreie Vorgeschichte.Man darf
das Reinheitsgebot aber angesichts seiner ungebroche-
nen Popularität und seiner allen Anfechtungen zum
Trotz zähen Verteidigung als Erfolgsgeschichte lesen.
Die Entstehung des Reinheitsgebots
In der Vorgeschichte zu 1516 spielen in Altbayern die
Kommunen die entscheidende Rolle. Sie waren es, die
für ihr Bier das Reinheitsgebot „erfanden“, wie es in
ihren Satzungen quellenmäßig greifbar wird: in Mün-
chen seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts
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, in
Ingolstadt
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1513 und Landshut
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seit 1470. Auch die
Reichsstadt Regensburg wartete bald nach 1450 ver-
schiedentlich mit einem Reinheitsgebot auf
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und sei
hier exemplarisch für Reinheitsgebote außerhalb des
Herzogtums Bayern genannt.Das Bamberger Reinheits-
gebot von 1489 sorgte unlängst für Aufregung, letztlich
zu Unrecht, denn es galt nur für die Stadt Bamberg.
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Das Reinheitsgebot von 1516
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Aufsätze