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Eidliche Überführung des Angeklagten
Der Kläger beschwört die Schuld des Täters mit der Formel:
"Nachdem ich diesen meinen und des Landes Dieb
zugesprochen habe, dass er mein und des Landes Dieb ist,
dem ist so und es ist wahr ohne böse Absicht.
So helfe mir Gott und die Heiligen."
Jetzt ist der Dieb endgültig schuldig.
[folio 397v] |