|
Der Angeklagte wird um die Schranne geführt
Auf dem Marktplatz angekommen wird der Angeklagte
vom Kläger dreimal um die Schranne geführt.
Der Richter und die Schöffen erheben sich unterdessen.
Schafft der Angeklagte die drei Runden, ist er verhandlungsfähig.
Wäre er durch Folter zu sehr geschwächt,
müsste die Verhandlung unterbrochen werden.
[folio 394v] |
|
|
|
|
|