090
Bei „Gefahr für Leib oder Leben“ können
Betrunkene von der Polizei in Gewahrsam
genommen werden.
090
Ausnüchterungszelle im Dienstgebäude
des Polizeipräsidiums Schwaben Nord
in Augsburg 2015
Fotografie von IrisWagner-Hoppe | Haus der
Bayerischen Geschichte,Augsburg (Photoresque)
sowie Nachbau mit Originalteilen |
Polizeipräsidium Schwaben Nord, Augsburg
D
ie Rechtsgrundlage für die Gewahr-
samnahme einer Person zur Ausnüch-
terung nach übermäßigem Alkoholkon-
sum findet sich im Polizeiaufgabengesetz
(
PAG
). Art.17, Abs.1 definiert dafür eine Si-
tuation, in der dies „zum Schutz der Person
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben er-
forderlich ist, insbesondere weil die Person
sich erkennbar in einem die freie Willens-
bestimmung ausschließenden Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet“.
Im Dienstgebäude des Polizeipräsi-
diums Schwaben Nord stehen insgesamt
19 Haftzellen zur Verfügung, wovon fünf
Zellen als so genannte Ausnüchterungszel-
len konzipiert sind.Diese sind durchgehend
gefliest, die Bettliegehöhe ist niedrig und
in der Mitte des Bodens befindet sich ein
Abfluss, um die Reinigung der Zelle zu
erleichtern. Es gibt keine beweglichen Mö-
bel und dieToilette aus Metall ist fest veran-
kert, um Sachbeschädigungen vorzubeugen.
Jährlich werden im Augsburger Dienstge-
bäude an der Gögginger Straße zwischen
2300 und 2400 Einlieferungen in den Poli-
zeiarrest registriert: rund 55 Prozent der
Arrestanten nach dem
PAG
, der Rest
überwiegend aufgrund strafprozessualer
Maßnahmen. Jährlich rund 500 Personen,
quer durch alle Berufsgruppen, männlich
wie weiblich, frequentieren unter polizei-
licher Aufsicht die Ausnüchterungszellen.
Die Kosten dafür haben sie selbst zu tra-
gen. Eine einfache Ausnüchterung kostet
60 Euro, wurde die Zelle übermäßig ver-
schmutzt, etwa durch Erbrochenes oder
Fäkalien, kommen zusätzlich 15 Euro auf
die Rechnung, massiver Widerstand bei
der Einlieferung in den Arrest schlägt mit
weiteren 53 Euro zu Buche (Stand Okto-
ber 2015).
S.Ha.05 Von Viechrausch und Bierherz
233
Katalog