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Die Heiligsprechung Heinrichs II. wurde von Bischof Egilbert von Bamberg und dem Domkapitel betrieben, vermutlich unterstützt vom Kloster Michelsberg. Auch durfte ihre Initiative auf den Beistand König Konrads III. (1138-1152) rechnen. Nach der Herrschaft des aus Sachsen stammenden Kaisers Lothar III. (1125-1137) wollte die Bamberger Kirche unter dem 1138 gewählten Staufer Konrad III. wieder mehr in das Zentrum des politischen Geschehens rücken. Der König seinerseits hoffte auf die Unterstützung durch einen von ihm beförderten Herrscherheiligen. In Bamberg fertigte man also eine Vita mit Wunderberichten an und schickte 1145 eine Gesandtschaft nach Rom, die die Kanonisation beantragen sollte. Um den Wahrheitsgehalt des vorgelegten Materials zu überprüfen, wurden zwei päpstliche Legaten beauftragt, während ihrer Deutschlandreise in Bamberg offene Fragen zu klären. Ihr Urteil fiel positiv aus, und am 12. März 1146 verkündete Papst Eugen III. die Kanonisation Kaiser Heinrichs II. Die Urkunde wurde zwei Tage später ausgestellt.
Die Heiligsprechungsurkunde Heinrichs II. hat sich im Original erhalten. Es handelt sich um ein Pergament von ungefähr 25 mal 25 Zentimeter Größe, das im Staatsarchiv Bamberg aufbewahrt wird. Genau genommen handelt es sich um einen Papstbrief, eine sogenannte litterae apostolica. Als einziges Beglaubigungsmittel ist eine Bleibulle angefügt. Diese hängt an Hanffäden, was darauf hindeutet, dass dem Empfänger mit diesem Schreiben ein Befehl erteilt oder eine Rechtsentscheidung verkündet wird. Ein Vergleich mit der Vita sancti Heinrici zeigt, dass die dort vorgebrachten Motive wie Keuschheit, Gründung des Bistums Bamberg, Wiederherstellung des Bistums Merseburg, Bemühungen um die Kirche und die Bekehrung der Ungarn sowie die Wunder in Rom Anerkennung fanden, denn sie wurden als Begründung in die Urkunde aufgenommen. Bemerkenswert ist außerdem, dass Eugen III. in der Urkunde klarstellt, das solche Angelegenheiten eigentlich Sache von Konzilien seien. Anstelle einer Konzilsentscheidung beruft er sich bei dieser Kanonisation allein auf seine apostolische Autorität. Das war zu diesem Zeitpunkt bei noch nicht so ausgeprägter juristische Verfahrensweise wie gut 50 Jahre später bei der Heiligsprechung Kunigundes noch möglich.
(Tania Brüsch)
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