Grundlegend verbesserte sich der
Einfluß der Länder 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte,
in der den Ländern wichtige Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Seit
1993 sind diese im Art. 23 des Grundgesetzes festgeschrieben. Zu einer grenzüberschreitenden
europäischen Verständigung haben die Länder auch durch
Zusammenschlüsse wie die Arge Alp, Alpen-Adria oder die Vielzahl der
Euregio-Einrichtungen beigetragen und eine angemessene Rolle spielen können.
Seit
1993 ist der „Ausschuß der Regionen" ein Forum eines europäischen
Föderalismus geworden. Wenn auch seine Rechte noch beschränkt und
seine Möglichkeiten noch begrenzt sind, so bedeutet er zwar einen
schwachen, aber hoffnungsvollen ersten Schritt zu einem „Europa der
Regionen", in dem auch die Länder der Bundesrepublik Deutschland eine
angemessene Rolle spielen können.
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