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Ende
der Landesteilungen
Herzog Albrecht IV. (1460-1508) trat 1500 dem Schwäbischen
Bund bei, der sich daraufhin 1504/05 auf dessen Seite am Landshuter
Erbfolgekrieg beteiligte. Am Ende dieses Krieges war Albrecht im
alleinigen Besitz des Herzogtums Bayern, das nun wieder den größten
Teil des alten wittelsbachischen Kernlandes umfaßte.
Freilich
mußte er auch Gebiete abtreten. Außerdem wurde für
die Kinder des Pfalzgrafen Rupprecht ein neues Fürstentum gebildet,
das mehrere Ämter an der Donau und auf dem Nordgau umfaßte,
die sogenannte Jung-Pfalz, später als Pfalz-Neuburg bezeichnet.
Entscheidend für den zukünftigen ungeteilten Bestand des
Herzogtums Bayern war die von Albrecht IV. 1506 erlassene, von den
Landständen beschworene Primogeniturordnung, die die Unteilbarkeit
des Herzogtums und seine Vererbung an den jeweiligen Erstgeborenen
in der männlichen Linie festlegte. Doch bereits nach dem Tod
Albrechts 1508 kam es zu einer gemeinschaftlichen Regierung der
Brüder Wilhelm IV. (1508-1550) und Ludwig. Die Landstände
erteilten dieser Übereinkunft ihre Zustimmung, woraufhin die
Herzöge ihnen ihre Freiheiten im Umfang der Landesfreiheit
von 1508 bestätigten.
Bayern und
das Reich
Ein wichtiger Ordnungsfaktor im Deutschen Reich wurden die unter
Kaiser Maximilian I. 1500 geschaffenen Reichskreise. In ihnen wurden
die Reichsstände vereinigt, aus denen jeweils ein Beisitzer
für das Reichsregiment entsandt werden sollte; ab 1507 wählten
sie die Beisitzer zum Reichskammergericht. Die Ausführung der
Urteile dieses Gerichtes wurde ihnen unter der Führung eines
Kreishauptmanns aufgetragen. Die Reichsritterschaft gründete
eigene, mit den Reichskreisen nicht deckungsgleiche Ritterkreise.
Im bayerischen Reichskreis waren der bayerische Herzog und der Erzbischof
von Salzburg die kreisausschreibenden Stände. Sie führten
auf den Kreistagen abwechselnd das Direktorium. Seit 1555 war der
Herzog auch Obrist, das heißt Befehlshaber der Kreistruppen
des nur 20 ständische Mitglieder umfassenden Kreises im Kriegsfall.
In Franken waren die zollernschen
Markgrafen von Ansbach und Kulmbach, der Bischof von Würzburg
und die Reichsstadt Nürnberg, die das größte reichsstädtische
Territorium in Deutschland besaß, die führenden Mächte.
Daneben waren die Hochstifte Bamberg und Eichstätt, die Reichsstädte,
die Reichsdörfer sowie die in Franken ansässigen Grafen
und Herren Stände des Reichskreises, der 1559 die Münzaufsicht
bekam und 1572 - als einziger Reichskreis - eine eigene Polizeiordnung
erließ. Direktorium und Ausschreibeamt lagen beim Bischof
von Bamberg, die zollernschen Markgrafen versahen das Amt des Obristen.
Der schwäbische Reichskreis war durch die Vielzahl von Kleinstherrschaften
blockiert. Ihm gehörten 68 weltliche, 40 geistliche Territorien
und 31 Reichsstädte an. Der Fürstbischof von Konstanz
und der Herzog von Württemberg waren kreisausschreibende Stände,
letzterer auch Kreisobrist und Kreisdirektor. In seinen Anfängen
stand der schwäbische Reichskreis in Konkurrenz zum Schwäbischen
Bund und zur österreichischen Landvogtei. Während im Herzogtum
Bayern ein weitgehend einheitliches Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftssystem
bestand, herrschte in den übrigen geistlichen und weltlichen
Territorien Altbayerns, Frankens und Schwabens eine Vielzahl von
Rechts- und Verwaltungsstrukturen.
Bauernkrieg
Eine Stärkung der Position der Landesherren
und eine Schwächung genossenschaftlicher Rechts- und Verwaltungsstrukturen
im ländlichen Bereich waren das Ergebnis des Bauernkrieges
1524/25, der im Herzogtum Bayern zwar nicht zum Ausbruch kam, jedoch
alle umliegenden Gebiete erfaßte. Die Bauern hatten nicht
nur revolutionäre Forderungen erhoben, sondern sich vor allem
- wie z.B. in den "Zwölf Artikeln der Bauernschaft in
Schwaben" - gegen die Enteignung ihrer Allmende (also des gemeinsamen
Eigentums der ansässigen Bauern) durch die Landes- und Grundherren
und den Verlust ihrer althergebrachten Rechte (Jagd- und Fischrecht
usw.) gewandt. Die drei fränkischen Bauern-"Haufen"
wurden 1525 nach anfänglichen Erfolgen ebenso durch das Heer
des Schwäbischen Bundes geschlagen wie die Aufständischen
in den Bistümern Bamberg und Eichstätt und im Ries sowie
die drei schwäbischen Haufen. Sie wurden entwaffnet, ihre Anführer
(oft verarmte Ritter) hingerichtet und allen beteiligten Gemeinden
und Städten sehr hohe Geldbußen auferlegt. Zahlreiche
Bauern mußten Leibesstrafen oder lange Gefangenschaft erdulden.
Die Landesherren konnten auf diese Weise die Städte, die sich
den Aufständischen angeschlossen hatten, entmachten, deren
Privilegien aufheben und der bäuerlichen Eigenständigkeit
fast völlig ein Ende bereiten. Jegliches künftige Aufbegehren
war durch den Druck der genannten Maßnahmen ausgeschlossen.
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