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Errichtung
einer einheitlichen Verwaltung
Von entscheidender Bedeutung für die Festigung des wittelsbachischen
Territorialstaats war die Beendigung der Rechtsuneinheitlichkeit
durch das "Stadt- und Landrecht" Ludwigs des Bayern, einer
Art "Verfassung" für alle Bewohner Bayerns. Auf mittlerer
Ebene wurden Viztum- und Rentmeisterämter weiter ausgebaut,
die man als Vorläufer der heutigen Landkreise bzw. Regierungsbezirke
bezeichnen könnte. Aus der Verwaltung durch Ministeriale entstand
eine neu organisierte Beamtenschaft. Die Zentralämter des Landes
entwickelten sich aus dem engeren Rat um die Herzöge: Hofrat
(allgemeine Verwaltung), Hofkammer (Finanzwesen) und Kanzler (Schriftverkehr)
sind Vorläufer der heutigen Behörden, besonders der Ministerien.
Als Gründer und Förderer von Städten und Märkten
festigten die bayerischen Herzöge seit dem 12. Jahrhundert
ihr Territorialherzogtum. Die seit dem 13. Jahrhundert innerhalb
der Städte entstandenen Selbstverwaltungsorgane (u.a. Rat,
Bürgermeister) verdeutlichten andererseits ein selbstbewußtes
Bürgertum. Handwerker (Zünfte) und Kaufmannschaft (Gilden)
standen als freie Bürger den unfreien Bauern gegenüber
("Stadtluft macht frei").
Entstehung der Teilherzogtümer
Im 14. und 15. Jahrhundert wurden Ober- und Niederbayern immer wieder
geteilt. Es kam zu insgesamt zehn Teilungen. Dabei entstanden bis
zu vier Teilherzogtümer. Die bayerischen Herzöge wurden
dadurch politisch vor allem nach außen geschwächt. Sie
verloren Land, mußten die Kurwürde an die Pfalz abtreten
(1329), und es kam zu dem verheerenden Landshuter Erbfolgekrieg
von 1504/05. Die Teilungen bewirkten jedoch auch Positives, denn
in den einzelnen Landesteilen entwickelte sich eine kulturelle Vielfalt,
eine intensive Staatsverwaltung und eine ständige Vertretung.
Stände
Die rechtlichen Grundlagen für die Entstehung der Stände
waren in Oberbayern die "Schnaitbacher Urkunde" von 1302
und in Niederbayern die "Ottonische Handfeste" von 1311.
Hier waren die künftigen Vertreter der Stände angesprochen.
Seit dem späten Mittelalter standen sie als geistliche, adelige
und bürgerliche Landstände mit Herrschaftsrechten den
Landesherren gegenüber. Den geistlichen Stand (Prälaten)
bildeten die Vorsteher der landständischen Klöster und
Stifte. Dem adeligen Stand (Ritter) gehörten die landsässigen
Adeligen an, die einem Landesherren unterstanden. Bürger, vor
allem die eingesessenen ratsfähigen und begüterten Familien
der Patrizier in den Städten und Märkten, stellten die
Vertreter des dritten Standes.
Die drei Stände bekamen durch das Steuerbewilligungsrecht und
die Wahrung des Landfriedens seit dem 14. Jahrhundert politischen
Einfluß und Mitsprache. Sie versammelten sich seit dem 15.
Jahrhundert auf "Landtagen" und fühlten sich als
Repräsentanten des ganzen Volkes. Die Mehrheit der Bevölkerung,
die Bauern, war jedoch nicht vertreten. In ihrer Eigenschaft als
"Landschaft" besaßen die Stände ein starkes
Gesamtlandesbewußtsein. Sie waren es auch, die 1505 nach dem
Landshuter Erbfolgekrieg eine erneute Teilung Bayerns verhinderten.
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