Verfassung von 1818 Der König wahrte die monarchische Souveränität, indem er von sich aus - also ohne Verhandlungen mit einem Partner eigenen Rechts, wie es früher die Landstände gewesen waren - zusagte, dass er bzw. seine Minister bestimmte Grund- und Freiheitsrechte der Bürger wahren und schützen und ihnen bestimmte Mitwirkungsrechte zugestehen würden. Die Grund- und Freiheitsrechte waren weitgehend schon in der Verfassung von 1808 aufgeführt: Freiheit der Person, des Gewissens, der Meinung (mit Einschränkungen) und des Besitzes, Gleichheit vor dem Gesetz, gleicher Zugang zu den Staatsämtern, Trennung von Justiz und Verwaltung. Die neu hinzugekommenen Mitwirkungsrechte waren freilich eingeschränkt: Das Parlament konnte nur die königlichen Gesetzesvorlagen und Steuerforderungen annehmen oder verwerfen; es durfte nicht von sich aus die Gesetzesinitiative ergreifen, zu den königlichen Ministern und ihrer Tätigkeit Stellung beziehen (außer bei Verfassungsbruch) oder die Steuerbewilligung mit Bedingungen verknüpfen. Somit blieb das Hauptgewicht der politischen Macht bei der Krone. Immerhin hatte die Verfassung, obwohl oktroyiert, den Grundcharakter eines Vertrages: Als Gegenleistung für die gewährten Rechte übernahm das Parlament die Haftung für die Staatsschulden. Organ der Mitwirkung war die "Ständeversammlung". Die ursprüngliche Bezeichnung "Nationalrepräsentation" wurde vermieden, weil die Bundesakte von 1815 nur "landständische Verfassungen" zuließ. Doch es hätte das Ende des einheitlichen bayerischen Flächenstaates bedeutet, wenn die aus dem Mittelalter stammenden Landstände mit ihrer regionalen und standesgebundenen Privilegienwirtschaft erneut zum Leben erweckt worden wären. Die Ständeversammlung bestand aus der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten. In ersterer saßen die königlichen Prinzen, die obersten staatlichen und kirchlichen Amtsinhaber, die ehemals reichsunmittelbaren Standesherren sowie vom König ernannte Personen. In die Kammer der Abgeordneten wurden Vertreter von den wahlberechtigten Gesellschaftsgruppen in getrennten Wahlgängen (teils direkt, teils indirekt durch Wahlmänner) gewählt: Die adeligen Grundbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit wählten ein Achtel der Abgeordneten, die Geistlichen ein weiteres Achtel, die Städte und Märkte ein Viertel, die übrigen Grundbesitzer - unabhängig davon, ob sie adelig waren oder nicht - die Hälfte. Grundbesitz war Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht. Die Abgeordneten waren dem Gemeinwohl bzw. ihrem Gewissen verpflichtet, d.h. nicht an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler gebunden, wie das bei den früheren Landständen der Fall gewesen war. Beide Kammern waren gleichberechtigt; naturgemäß stand die Kammer der Reichsräte eher auf Seiten des Königs. Die zehn Anlagen zur Verfassung galten als Bestandteil des Verfassungswerks. Zum Verfassungswerk hinzugezählt wird auch die sogenannte "Tegernseer Erklärung" des Königs von 1821, in der er versuchte, Gewissensbedenken katholischer Kreise gegen einen Eid auf die Verfassung zu beheben, indem er den Eid nur auf die bürgerlichen Verhältnisse bezog. Besondere Verdienste an der endgültigen Ausarbeitung der Verfassung erwarb sich der ehemals enge Mitarbeiter Montgelas' und nunmehrige Staatsrat Friedrich Frhr. von Zentner Weitere Informationen zur Verfassung von 1818 finden Sie hier. |
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