Verfassungsentwicklung in Bayern Mit den Verfassungen von 1808 und 1818 beschritt das Königreich Bayern vergleichsweise früh den Weg vom Fürstenstaat zum Verfassungsstaat. War die erste bayerische Verfassung eine Reaktion auf Napoleons Bestreben, eine Rheinbundverfassung zu erzwingen, so wandte sich die zweite Konstitution gegen das Bemühen Metternichs um eine Bundesverfassung. Die Konstitution von 1818 erlaubte eine Ständeversammlung, betonte aber auch die Stellung des Königs. Sie krönte die durch Montgelas maßgeblich mitbestimmte Entstehung des neuen und souveränen Staates Bayern; doch ist nicht zu übersehen, dass sie schon das Werk der folgenden Generation war. Die Verfassung von 1808 mit ihren organischen Edikten war sozusagen die Zusammenfassung und Etablierung des Mémoires im Staat. Damit war auch der Höhepunkt von Montgelas Laufbahn erreicht. Die zweite bayerische Verfassung von 1818 regte Montgelas zwar noch an, wollte sie aber letztlich eher verhindern, da ihm der Gedanke der Volksvertretung zu weit ging, obwohl andererseits der Monarch wieder eine bestimmendere Stellung im Staatsgefüge einnahm. Somit handelt es sich eigentlich um ein sehr aktuelles Thema, nämlich der Veränderung eines bestehenden Verwaltungssystems und dessen Anpassung an geänderte Gegebenheiten. Ähnlich wie heute waren es besonders auch wirtschaftliche und finanzielle Zwänge, die Änderungen notwendig machten, die neue Ideen erforderten und die letztlich zu gesellschaftlichen, sozialen und politischen Neuerungen führten. Die Widerstände dagegen waren zahlreich, doch war mit dem neuen staatlichen System der Weg in den modernen Staat bereitet, der schließlich doch zur Einheit des Staates führte. |
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