Die umfassenden Reformen des Jahres
1808 bildeten die Grundlagen für die dreigliedrige Behördenorganisation.
Jedes Ressort war von oben nach unten auf drei Ebenen hierarchisch
strukturiert.
Auf der obersten
Ebene war die Ministerialorganisation mit den fünf "klassischen"
Ministerien abgeschlossen. Die Ministerien wurden in Sektionen
mit abgegrenzten Zuständigkeiten eingeteilt,und wurden
so zu zentralen leitenden Behörden. Kritisiert und nach
1817 modifiziert wurde die starke Konzentration der Verwaltungsaufgaben
auf dieser Ebene.
Auf der mittleren Ebene erfolgte 1808
die völlig neue Kreiseinteilung mit den Generalkommissariaten
(nach 1817 Kreisregierungen), Finanzdirektionen und Appellationsgerichten
als neue Mittelbehörden. Bei letzteren waren sechs der
nur neun Gerichte für zwei Kreise zuständig.
Auf der unteren Ebene waren bereits
im Jahr 1802 249 Landgerichtssprengel neu abgesteckt worden,
die sich mit den als untere Finanzbehörden geschaffenen
Rentämtern (seit 1919 Finanzämter) deckten. Bei der
Reform der Unterbehörden musste Montgelas die meisten Kompromisse
eigehen. So konnte die auf der oberen und mittleren Ebene gelungene
Trennung von Justiz und Verwaltung nicht auf die Landgerichte
ausgedehnt werden; dies gelang erst 1862 durch die Errichtung
der Bezirksämter (seit 1939 Landratsämter). Als eines
der wenigen Relikte aus der Zeit vor 1799 blieb auch die Patrimonial-
oder gutsherrliche Gerichtsbarkeit bis zur Revolution von 1848
bestehen. Ebenso kam die Bildung der Gemeinden, die nach den
Landgerichten als unterste Verwaltungsstellen wirken, sollten,
nicht recht in Gang; erst das Gemeindeedikt von 1818 ebnete
der kommunalen Selbstverwaltung den Weg.
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