„Caesarea-Imperiali Aulico – Vom Kayserl. Reichs-Hoff-Rath”

Der Reichshofrat war 1498 von Kaiser Maximilian I. begründet worden und diente als kaiserliches Gegengewicht zu dem von den Ständen getragenen anderen obersten Reichsgericht, dem Reichskammergericht.


Sitzung des kaiserlichen Reichshofrats in Wien
Titelkupfer aus: Johann Christoph von Uffenbach: “Tractatus singularis et methodicus de excelsissimo consilio
Wien, Prag, 1700
Kupferstich/Papier, 29,3 x 19,4
Regensburg, Thurn und Taxis Hofbibliothek (TT. Rat. IX 51)
Lit.: AK Frieden durch Recht, S.175–184; HRG 4, 1990, Sp. 630 bis 638.


Mit der Errichtung des Reichshofrats im Jahr 1498 und seiner endgültigen Konstituierung 1527 existierten bis zum Ende des Reichs zwei oberste Reichsgerichte: das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Obwohl es nie zu einer gesetzlich geregelten, eindeutigen Kompetenzzuordnung der beiden Gerichte kam, lassen sich doch einige gewichtige Unterschiede feststellen.
Der Reichshofrat tagte in der so genannten Reichshofratsstube in der Wiener Hofburg und war so auch räumlich dem Kaiser nahe. Die Sitzungen des Reichshofrats fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, auch die Vertreter der Parteien waren nicht zugelassen. Das Verfahren war ein rein schriftliches. Mit einem Übergewicht an katholischen Hofräten, das auch nach dem Westfälischen Frieden beibehalten wurde, verstand man den Reichshofrat immer mehr als Instanz für katholische Parteien. So waren in der Reichshofratsordnung von 1654 nur sechs evangelische Beisitzer erlaubt.
In die ausschließliche Zuständigkeit des Reichshofrats gehörten alle Belange im Zusammenhang mit den kaiserlichen Reservatrechten und den vom Reich rührenden Gerechtsamen, darunter auch Lehensstreitigkeiten, Familienstreitigkeiten der Reichsunmittelbaren sowie Kriminalstreitigkeiten der Stände. Zudem hatte der Reichshofrat politische Funktionen und wirkte als Beratungsgremium des Kaisers. Die räumliche Zuständigkeit umfasste das Reich, ohne die österreichischen Erblande und Reichsitalien.
Die Reichshofräte brauchten keine juristische Ausbildung, weshalb eine Veröffentlichung wie Uffenbachs Traktat mit Entscheidungen aus dem Reichshofrat einen willkommenen Leitfaden zur Urteilsfindung bot. Vorteilhaft war, dass der Reichshofrat mangels einer genau geregelten Prozessordnung freier verfahren und schneller arbeiten konnte. Obwohl ihm hohe Bestechlichkeit nachgesagt wurde, war sein Machtzuwachs besonders seit 1654 groß. Selbst protestantische Stände suchten dort ihr Recht, um ein beschleunigtes Verfahren zu erreichen. So entwickelte sich der Reichshofrat langfristig zum bedeutenderen der beiden obersten Reichsgerichte.

M. Ha.